Natur und Jagd im Kreis Coesfeld
... was Jagdleiter und Jagdgäste
über die Unfallverhütungs-
vorschrift Jagd wissen müssen
Für viel Aufregung unter den Jägern haben die seit Anfang 2000 gültigen Unfallverhütungsvorschriften "Jagd" (VSG 4.4) gesorgt. In der Ausgabe 10/2000 des "Rheinisch Westfälischen Jägers" hat die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Münster erläutert, was Jagdleiter und -gäste beachten müssen:
Nach diesen Regeln wird gejagt

VSG (4.4) § 4 Abs. 1 1:

Durchgeh- oder Treiberschützen dürfen während des Treibens nur entladene Schußwaffen mitführen. Dies gilt nicht für Feldstreifen und Kesseltreiben.

Durchführungsanweisung zu Abs. 1 1:

1. Als Feldstreife kann nach Entscheidung des Jagdleiters auch eine Streife mit flankierenden und vorgestellten Schützen in sonstigem übersichtlichen Gelände gelten.

2. Das Mitführen der Schußwaffe mit entladenen Läufen (Patronenlager) ist ausnahmsweise für den Durchgeh- und Treiberschützen zulässig
- für den Eigenschutz,
- für den Fangschuß,
- für den Schuß auf vom Hund gestelltes Wild.

Der Unmut bei den Jägern wurde von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften in NRW erkannt, die in gemeinsamen Gesprächen mit dem Landesjagdverband um eine rasche Änderung zur nächsten Jagdsaison bemüht waren.

Da eine Änderung des Vorschriftentextes selbst nur in langwierigen Abstimmungen mit den zuständigen Genehmigungsbehörden erfolgen kann, wurde eine kurzfristige Änderung der Durchführungsanweisung gesucht und gefunden. Jagdsachverständige der Berufsgenossenschaft konnten sich auf praktikable Lösungen mit dem Landesjagdverband einigen. In verschiedenen Sitzungen haben die Vorstände der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften einstimmig die geänderte Durchführungsanweisung beschlossen (s. Kasten "Nach diesen Regeln wird gejagt").

Besondere Verantwortung des Jagdleiters

Wie schon in der alten Unfallverhütungsvorschrift Jagd, ist bei den Gesellschaften auch heute der Jagdleiter für den gefahrlosen Ablauf der Jagd verantwortlich. Viele Jagdleiter stellen sich angesichts der nahenden Treibjagdsaison die Frage, wie sie ihre Gesellschaftsjagden organisieren müssen, um dieser Verantwortung gerecht zu werden. Dem ein oder anderen schwebt vielleicht vor, die VSG Jagd vor Beginn der Jagd einfach vorzulesen. Das jedoch ist mit Belehrung nicht gemeint und würde vermutlich auch nicht zum gewünschten Ziel führen. Vielmehr sollte der Jagdleiter die VSG als eine Checkliste für den sicheren Ablauf der Treibjagd nutzen, die für jeden Teilnehmer konsequent gelten muß. Wie das für die Praxis aussehen könnte, soll im folgenden aufgezeigt werden:

- Viele Jäger haben es sich heute schon angewöhnt, dem Jagdleiter bei der Begrüßung den Jagdschein unaufgefordert zu zeigen. Dies sollte generell Praxis sein und schützt beide vor bösen Überraschungen, In diesem Zusammenhang kann der Jagdleiter bei mangelnder Eignung (z.B. bei Kindern) die Teilnahme an der Jagd untersagen.

- In der allgemein üblichen Begrüßung des Jagdleiters für eine Niederwildtreibjagd ohne Kesseltreiben und ohne Kugeischuß könnten die Forderungen der VSG zu Gesellschaftsjagden wie im Kasten "Die Begrüßung des Jagdleiters" formuliert sein. Der Jagdleiter kennt in der Regel sein Revier am besten und hat die Treiben vor Beginn der eigentlichen Jagd genau geplant. Er kennt die Stände der Vorstehschützen, die dortigen Geländegegebenheiten und die damit verbundenen Gefahrensituationen. Sofern sich also für den angestellten Schützen nicht erkennbare Gefahrensituationen ergeben können, muß der Jagdleiter ihn informieren (z. B. wo stehen die Nachbarschützen, von wo nähert sich die Treiberwehr, Reit- und Wanderwege, Wohngebiet, Telefonleitungen usw.).

- Vor jedem Treiben muß der Jagdleiter den Durchgehschützen mitteilen, welche möglichen Gefahrensituationeu in denjeweiligen Geländegegebenheiten auftreten können. Wird z. B. eine Brache, Grünland, Senf, Raps, oder ein Altholzbestand bejagt, beim dem alle Jagdteilnehmer untereinander Sichtkontakt haben, können die Durchgehschützen geladene Waffen mitfahren. Liegen wechselnde Geländeverhältnisse in einem Treiben vor (z. B. durch Mais getrennte Senf-Fläche, parzellig vorkommende mannshohe Forstanpflanzungen in einem sonst übersichtlichem Waldbestand oder trennende dichte Wallhecken auf einer Brache usw.), gilt für den Durchgehschützen:
- Sobald er sich im unübersichtlichen Gelände befindet, muß die Waffe entladen werden. - Der Jagdleiter gibt den Durchgehschützen bekannt, ab wann nicht mehr in Richtung der Vorstehschützen geschossen werden darf.
- Ist das Gelände so unübersichtlich, daß der direkte Nachbarschütze/Treiber nicht erkannt werden kann, muß die Waffe des Durchgehschützen grundsätzlich entladen sein (z. B. Mais, mannshohe Senfflächen, Forstanpflanzungen, Naturverjüngungen usw.).
Natürlich kann an dieser Stelle nicht jede denkbare Jagdsituation mit entsprechender Geländeform beschrieben werden. Jeder Schütze ist nach wie vor für seinen Schuß verantwortlich und unabhängig von allen Begleiturnständen gilt für den einzelnen Schützen: Wenn sich Personen in gefahrbringender Nähe befinden, darf in diese Richtung weder angeschlagen noch geschossen werden (§ 4 Abs. 7).
Bei Drückjagden können die Schußwaffen der Durchgehschützen unterlagen sein und dürfen für die in den Durchführungsanweisungen genannten Zwecke eingesetzt werden. Dies ergibt sich aus der DA Nr. 2 zu § 4 Abs. 11.

- Für alle an der Gesellschaftsjagd Teilnehmenden gilt, daß die Kleidung sich deutlich von der Umgebung abheben muß. Die vorstehenden und flankierenden Schützen müssen zumindest das schon weit verbreitete Signalhutband tragen.

- Treiber- und Durchgehschützen sind mit gelber Regenbekleidung oder Brustumhängen in orange-roter Signalfarbe auszurüsten. Ebenfalls geeignet sind rote Faserpelzjacken oder Forstbekleidung mit roten Signalpartien.

Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft wünscht allen Jagdfreunden ein unfallfreies und kräftiges Waidmannsheil!!!

Zu weiteren Fragen stehen ihnen die Technischen Aufsichtsdienste der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften in NRW gerne zur Verfügung. Hier erhalten sie auch kostenloses Informationsmaterial zum Thema "Sicherheit bei der Jagd".

  Verständigt euch auf dem Stand mit eurem Nachbarn und schießt nur auf Wild, wenn niemand gefährdet werden kann.

Ich weise deutlich darauf hin, daß das Durchziehen, Anschlagen und Schießen in Richtung von Personen verboten ist. Dies gilt im Besonderen, wenn ihr die Treiber,Schützen- oder Vorstehlinie nicht erkennen könnt.

Sofern ihr ausnahmsweise euren Stand verlassen müßt, verständigt euch mit euren Nachbarn.

Nach der Beendigung (Abblasen) des Treibens schultern wir die entladenen Waffen geöffnet mit der Mündung nach oben oder unten."

"Wir befolgen zu unserer eigenen Sicherheit die Unfallverhütungsvorschriften der LBG:

Geladen wird die Waffe erst auf dem Stand.

Nach Beendigung des Treibens wird sofort entladen.
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