|
|
|
Der Unmut bei den Jägern
wurde von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften in NRW erkannt,
die in gemeinsamen Gesprächen mit dem Landesjagdverband um eine rasche Änderung
zur nächsten Jagdsaison bemüht waren.
Da eine Änderung des Vorschriftentextes selbst nur in langwierigen Abstimmungen
mit den zuständigen Genehmigungsbehörden erfolgen kann, wurde eine kurzfristige
Änderung der Durchführungsanweisung gesucht und gefunden. Jagdsachverständige
der Berufsgenossenschaft konnten sich auf praktikable Lösungen mit dem Landesjagdverband
einigen. In verschiedenen Sitzungen haben die Vorstände der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften einstimmig die geänderte Durchführungsanweisung beschlossen
(s. Kasten "Nach diesen Regeln wird gejagt").
Besondere Verantwortung des Jagdleiters
Wie schon in der alten Unfallverhütungsvorschrift Jagd, ist bei den Gesellschaften
auch heute der Jagdleiter für den gefahrlosen Ablauf der Jagd verantwortlich.
Viele Jagdleiter stellen sich angesichts der nahenden Treibjagdsaison die
Frage, wie sie ihre Gesellschaftsjagden organisieren müssen, um dieser Verantwortung
gerecht zu werden. Dem ein oder anderen schwebt vielleicht vor, die VSG Jagd
vor Beginn der Jagd einfach vorzulesen. Das jedoch ist mit Belehrung nicht
gemeint und würde vermutlich auch nicht zum gewünschten Ziel führen. Vielmehr
sollte der Jagdleiter die VSG als eine Checkliste für den sicheren Ablauf
der Treibjagd nutzen, die für jeden Teilnehmer konsequent gelten muß. Wie
das für die Praxis aussehen könnte, soll im folgenden aufgezeigt werden:
- Viele Jäger haben es sich heute schon angewöhnt, dem Jagdleiter bei der
Begrüßung den Jagdschein unaufgefordert zu zeigen. Dies sollte generell Praxis
sein und schützt beide vor bösen Überraschungen, In diesem Zusammenhang kann
der Jagdleiter bei mangelnder Eignung (z.B. bei Kindern) die Teilnahme an
der Jagd untersagen.
- In der allgemein üblichen Begrüßung des Jagdleiters für eine Niederwildtreibjagd
ohne Kesseltreiben und ohne Kugeischuß könnten die Forderungen der VSG zu
Gesellschaftsjagden wie im Kasten "Die Begrüßung des Jagdleiters" formuliert
sein. Der Jagdleiter kennt in der Regel sein Revier am besten und hat die
Treiben vor Beginn der eigentlichen Jagd genau geplant. Er kennt die Stände
der Vorstehschützen, die dortigen Geländegegebenheiten und die damit verbundenen
Gefahrensituationen. Sofern sich also für den angestellten Schützen nicht
erkennbare Gefahrensituationen ergeben können, muß der Jagdleiter ihn informieren
(z. B. wo stehen die Nachbarschützen, von wo nähert sich die Treiberwehr,
Reit- und Wanderwege, Wohngebiet, Telefonleitungen usw.).
- Vor jedem Treiben muß der Jagdleiter den Durchgehschützen mitteilen, welche
möglichen Gefahrensituationeu in denjeweiligen Geländegegebenheiten auftreten
können. Wird z. B. eine Brache, Grünland, Senf, Raps, oder ein Altholzbestand
bejagt, beim dem alle Jagdteilnehmer untereinander Sichtkontakt haben, können
die Durchgehschützen geladene Waffen mitfahren. Liegen wechselnde Geländeverhältnisse
in einem Treiben vor (z. B. durch Mais getrennte Senf-Fläche, parzellig vorkommende
mannshohe Forstanpflanzungen in einem sonst übersichtlichem Waldbestand oder
trennende dichte Wallhecken auf einer Brache usw.), gilt für den Durchgehschützen:
-
Sobald er sich im unübersichtlichen Gelände befindet, muß die Waffe entladen
werden. - Der Jagdleiter gibt den Durchgehschützen bekannt, ab wann nicht
mehr in Richtung der Vorstehschützen geschossen werden darf.
- Ist das Gelände so unübersichtlich, daß der direkte Nachbarschütze/Treiber
nicht erkannt werden kann, muß die Waffe des Durchgehschützen grundsätzlich
entladen sein (z. B. Mais, mannshohe Senfflächen, Forstanpflanzungen, Naturverjüngungen
usw.).
Natürlich kann an dieser Stelle nicht jede denkbare Jagdsituation mit entsprechender
Geländeform beschrieben werden. Jeder Schütze ist nach wie vor für seinen
Schuß verantwortlich und unabhängig von allen Begleiturnständen gilt für den
einzelnen Schützen: Wenn sich Personen in gefahrbringender Nähe befinden,
darf in diese Richtung weder angeschlagen noch geschossen werden (§ 4 Abs.
7).
Bei Drückjagden können die Schußwaffen der Durchgehschützen unterlagen sein
und dürfen für die in den Durchführungsanweisungen genannten Zwecke eingesetzt
werden. Dies ergibt sich aus der DA Nr. 2 zu § 4 Abs. 11.
- Für alle an der Gesellschaftsjagd Teilnehmenden gilt, daß die Kleidung sich
deutlich von der Umgebung abheben muß. Die vorstehenden und flankierenden
Schützen müssen zumindest das schon weit verbreitete Signalhutband tragen.
- Treiber- und Durchgehschützen sind mit gelber Regenbekleidung oder Brustumhängen
in orange-roter Signalfarbe auszurüsten. Ebenfalls geeignet sind rote Faserpelzjacken
oder Forstbekleidung mit roten Signalpartien.
Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft wünscht allen Jagdfreunden ein
unfallfreies und kräftiges Waidmannsheil!!!
Zu weiteren Fragen stehen ihnen die Technischen Aufsichtsdienste der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften in NRW gerne zur Verfügung. Hier erhalten sie auch
kostenloses Informationsmaterial zum Thema "Sicherheit bei der Jagd".
|
|
|
|