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Eintragungsfrist
Erworbene (erlaubnispflichtige) Waffen sind innerhalb von zwei Wochen
zur Eintragung bei der Behörde zu melden.
Jäger "kontingent"
Von Inhabern von Jahresjagdscheinen muss kein Bedürfnis für
den Erwerb und Besitz von Langwaffen generell und für den Erwerb
der ersten beiden Kurzwaffen nachgewiesen werden. Das Bedürfnis wird
durch das Gesetz "impli-ziert". Dies gilt selbstverständlich
nur, soweit die zu erwerbenden Waffen Jagdwaffen (siehe oben) sind. Diese
Waffen können gegen Vorlage eines gültigen Jahresjagdscheines
erworben werden und sind dann innerhalb von zwei Wochen in die WBK einzutragen.
Zum Erwerb von Kurzwaffen ist auch weiterhin ein behördlicher Voreintrag
in die WBK erforderlich.
Ausleihen von Jagdwaffen
Jäger können, auch wenn sie keine Waffenbesitzkarte haben, mit
ihrem Jagdschein Langwaffen ausleihen. Die Ausleihe von Kurzwaffen ist
nur möglich, wenn der Jäger, dem die Waffe geliehen wird, auch
WBK-Inhaber ist, jedoch ist nicht gefordert, dass er in seiner WBK auch
eine Kurzwaffe eingetragen hat.
Jägerausbildung
Die Altersgrenze für den Erwerb von Schusswaffen wurde auf 18 Jahre
erhöht. Inhaber eines Jugendjagdscheines dürfen keine eigenen
Waffen (auf Dauer) erwerben. Sie dürfen Jagdwaffen nur für die
Dauer der Ausübung der Jagd oder während des Trainings im jagdlichen
Schiessen erwerben, besitzen und ohne besondere Erlaubnis führen.
Auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten (Weg zum und vom nahegelegenen
Revier) dürfen sie die Jagdwaffen in nicht schussbereitem Zustand
führen.
Wer in der Ausbildung zum Jäger ist, darf Jagdwaffen nur in der Ausbildung
mit schriftlichem Einverständnis des Ausbilders ohne Erlaubnis unter
Aufsicht des Ausbilders erhalten. Die schriftliche Berechtigungsbescheinigung
muss während der Ausbildung mit sich geführt werden. Für
Minderjährige gilt oben gesagtes ab 14 Jahren. Zusätzlich muss
der Sorgeberechtigte neben dem Ausbilder schriftlich sein Einverständnis
hierzu geben
Entleihen, Transport und Führen
Leihe
Waffen können auch weiterhin ver- und entliehen werden, allerdings
nur an "Berechtigte". Erlaubnisfreie Waffen dürfen also
nur an volljährige Personen verliehen werden, erlaubnispflichtige
Schusswaffen nur an Jagdschein- oder WBK-Inhaber und verbotene Waffen
nur an Inhaber einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung.
Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen vom Berechtigten an einen
WBK-Inhaber zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck "vorübergehend"
verliehen werden, Jagdwaffen also an Jäger zur Jagd, Sportwaffen
an Sportschützen zum Training oder Wettkampf. "Vorübergehend"
ist für diesen Fall des Verleihens gesetzlich auf höchstens
einen Monat begrenzt. Nach dieser Zeit muss die Waffe entweder zurückgegeben,
erneut eine Leihvereinbarung geschlossen (mit erneuter Übergabe der
Waffe) oder in die WBK des Entleihers eingetragen werden.
Weiterhin ist es auch möglich, zum Zweck der sicheren Verwahrung
oder der Beförderung Waffen "vorübergehend" zu verleihen.
Hier schreibt das Gesetz keine Maximaldauer für "vorübergehend"
vor. Es gibt Urteile, in denen eine Dauer von mehr als einem Jahr noch
als vorübergehend bezeichnet wurde.
Transport
Der Transport von Waffen ist weiterhin ohne Erlaubnis (Waffenschein) für
Berechtigte, also Jagdschein- oder WBK-Inhaber, zulässig. Transport
liegt nur vor, wenn die Waffe sowohl nicht zugriffsbereit als auch nicht
schussbereit befördert wird und der Transport zu einem vom Bedürfnis
umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt, also z.B. auf dem
Weg zum Training oder Wettkampf, zum weiter entfernt liegenden Jagdrevier
oder zum Büchsenmacher.
Im Bereich des Transports von erlaubnispflichtigen Schusswaffen hat sich
mit dem neuen Waffengesetz jedoch eine wichtige Änderung ergeben:
die Ausnahme des "nichtgewerblichen" Transports ohne waffenrechtliche
Erlaubnis existiert nicht mehr. Es ist also nun nicht mehr möglich,
einem Bekannten oder Familienangehörigen, der keine waffenrechtliche
Erlaubnis innehat, eine Schusswaffe mitzugeben, damit dieser sie zur Reparatur
beim Büchsenmacher vorbeibringt. Der gewerbliche Transport ist dagegen
weiterhin ohne waffenrechtliche Erlaubnis möglich. Post, Speditionen
und andere Transportunternehmen sind von dieser Änderung also nicht
betroffen.
Was unter den Punkten Leihe und Transport für Waffen gesagt wurde,
gilt ebenso für die dazugehörige Munition.
Führen von Waffen
Auch von dem Erfordernis eines Waffenscheines zum Führen von Waffen
gibt es einige Ausnahmen: Das Führen ist innerhalb des eigenen befriedeten
Besitztums ohne Erlaubnis gestattet. Ebenso bedarf keiner Erlaubnis, wer
die Waffe innerhalb einer Wohnung, eines befriedeten Besitztums oder einer
Schießstätte eines anderen mit dessen Zustimmung führt.
Letzteres ist allerdings nur möglich zu einem vom Bedürfnis
umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit.
Signalwaffen dürfen ohne Erlaubnis (ohne Kleinen Waffenschein) beim
Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeuges oder
bei Not- und Rettungsübungen geführt werden. Für Schreckschuss-
und Signalwaffen gilt dies auch zur Abgabe von Startschüssen oder
-zeichen bei Sportveranstaltungen.
Jäger dürfen die Jagdwaffen - wie schon lange durch die Unfallverhütungsvorschrift
gefordert - nun auch nach dem Waffengesetz auf dem Weg vom und zum nahegelegenen
Revier nicht mehr geladen führen, sondern nur noch in nicht schussbereitem
Zustand. Im Rahmen der eigentlichen Jagdausübung - also ab der Reviergrenze
- dürfen die Waffen waffenrechtlich geladen sein.
Schießen
Grundsätzlich gilt: Außerhalb von genehmigten Schießstätten
- außer im Rahmen berechtigter Jagdausübung - darf nur mit
einer Schießerlaubnis geschossen werden. Ohne Schießerlaubnis
ist das Schießen innerhalb von befriedetem Besitztum erlaubt, wenn
der Inhaber des Hausrechts dem zustimmt, das Geschoss das Besitztum nicht
verlassen kann und mit Waffen geschossen wird, deren Geschossenergie nicht
über 7,5 Joule ("F im Fünfeck") beträgt oder
mit Waffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Definition des "Schießens",
zu finden bei den waffenrechtlichen Begriffen in Anlage 1 zum Waffengesetz.
Es schießt, "wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen
Lauf verschießt", Kartuschenmunition abschießt oder mit
Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder Signalstoffe verschießt.
Der Gebrauch der Armbrust fällt daher nicht unter die Vorschriften
zum Schießen.
Privater Waffenverkauf
Waffen dürfen nur an Berechtigte überlassen werden. Wer eine
Waffe einem anderen verkauft, muss sich davon überzeugen, dass der
Käufer zum Erwerb der jeweiligen Waffe legitimiert ist. Soll eine
erlaubnispflichtige Waffe über eine Anzeige (in Zeitschriften oder
auch im Internet) angeboten werden, so müssen je nach Waffe folgende,
vom Gesetz geforderte Angaben gemacht werden:
- erlaubnispflichtige Schusswaffen / Munition: "Abgabe nur an Inhaber
einer Erwerbserlaubnis"
- nicht erlaubnispflichtige Waffen / Munition: "Abgabe nur an Personen
mit vollendetem 18. Lebensjahr"
- verbotene Waffen: "Abgabe nur an Inhaber einer Ausnahmegenehmigung".
Zusätzlich muss der Anbieter seinen Namen und seine Anschrift angeben.
Wer als Privatperson Waffen anbietet, kann der Veröffentlichung seiner
Personalien widersprechen. Diese müssen jedoch demjenigen, der die
Anzeige veröffentlicht, bekannt sein. Dort müssen die Personalien
auch ein Jahr lang aufbewahrt werden, und auf Verlangen der Behörde
ist dieser Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
Der Kleine Waffenschein
Der Kleine Waffenschein berechtigt zum Führen von Schreckschuss-,
Reizstoff- und Signalwaffen. Führen ist das Beisichtragen der Waffe
außerhalb befriedeten Besitztums. Auch wer diese Waffe permanent
im Handschuhfach seines PKW liegen hat und damit unterwegs ist, führt
sie.
Um den Kleinen Waffenschein zu erhalten, muss der Antragsteller volljährig
sein, zuverlässig und persönlich geeignet. Diese Punkte werden
von der Behörde überprüft. Ein Sachkundenachweis oder ein
Bedürfnis sind nicht erforder-lich. Auch wird keine Haftpflichtversicherung
wie beim "normalen" Waffenschein gefordert.
Der Erwerb und der Besitz von zugelassenen Schreckschuss-, Reizstoff-
und Signalwaffen (erkennbar am PTB-Zeichen) ist weiterhin ab 18 Jahren
erlaubnisfrei möglich. Die Händler sind nunmehr aufgefordert,
Käufer solcher Waffen auf das Erfordernis des Kleinen Waffenscheins
hinzuweisen.
Der Kleine Waffenschein wird derzeit noch auf den Formularen des "normalen"
Waffenscheins ausgestellt, da noch keine neuen offiziellen Vordrucke vorhanden
sind. Er wird jedoch im Gegensatz zum Waffenschein unbefristet erteilt
und generell für die Gruppe der Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen,
nicht auf eine bestimmte, mit Seriennummer bezeichnete Waffe. Die Gebühr
für die Erteilung des Kleinen Waffenscheines liegt nach Anweisung
des Bundesinnenministeriums bundesweit einheitlich bei 50 Euro.
Wichtige Pflichten
Unverzüglich muss bei der zuständigen Behörde gemeldet
werden:
· wenn man erlaubnispflichtige Waffen oder Munition beim Tod eines
Waffenbesitzers selbst in Besitz nimmt
· wenn man erlaubnispflichtige Waffen oder Munition als Finder
in Besitz nimmt
· wenn erlaubnispflichtige Waffen oder Munition abhanden kommen
· wenn Erlaubnisurkunden (WBK, Munitionserwerbsschein, Europäischer
Feuerwaffenpass o.Ä.) abhanden kommen
Innerhalb von zwei Wochen muss bei der zuständigen Behörde gemeldet
werden:
· der Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen zur Eintragung
in die Waffenbesitzkarte
· das Überlassen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen an
einen anderen
· das Unbrauchbarmachen einer verbotenen oder erlaubnispflichtigen
Schusswaffe
Außerdem sind mittlerweile Waffenhändler verpflichtet, den
Verkauf von erlaubnispflichtigen Waffen mit Angabe der Waffennummer und
des Verkaufsdatums an die jeweils zuständige Behörde zu melden.
Die Meldung bei Erwerb oder Überlassen
Der Waffenerwerb ist binnen zweier Wochen bei der zuständigen Behörde
zu melden, die Personalien des Überlassers sind bei der Meldung anzugeben.
Es empfiehlt sich daher, auch wenn eine Waffe unter Bekannten verkauft
wird, immer einen schriftlichen Kaufvertrag zu machen, der in Kopie der
Behörde vorgelegt werden kann.
Wer eine Waffe verkauft oder auf andere Weise einem anderen Berechtigten
überlässt, muss seine Waffenbesitzkarte und gegebenenfalls den
Europäischen Feuerwaffenpass ebenfalls innerhalb von zwei Wochen
bei der zuständigen Waffenbehörde zur Berichtigung vorlegen.
Hier müssen laut Waffengesetz vom Erwerber folgende Angaben gemacht
werden:
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift
- Art und Gültigkeitsdauer der Erwerbs- und Besitzberechtigung (Jagdschein
oder WBK).
Wird die Waffe aufgrund einer Waffenbesitzkarte erworben, so sind auch
- die Nummer der WBK und
- die ausstellende Behörde
anzugeben.
Waffenaufbewahrung
Allgemeines
"Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen
zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen
oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen." Dies ist die allgemeine
Regelung zur Aufbewahrung, die das Waffengesetz in § 36 Abs. 1 trifft.
Erlaubnisfreie Waffen
An der Aufbewahrung von erlaubnisfreien Schusswaffen ändert sich
erst einmal nichts. Sie sind - wie jetzt auch die sonstigen Waffen (Hieb-
und Stoßwaffen) - weiterhin so aufzubewahren, dass sie gegen Abhandenkommen
- also die Wegnahme durch Unbefugte - gesichert sind. Unbefugt oder nichtberechtigt
für den Umgang mit Waffen, die ab 18 Jahren jeder frei erwerben kann,
sind alle Personen, die noch nicht volljährig sind. Somit sind an
die Waffenaufbewahrung höhere Anforderungen zu stellen (wohl zumindest
ein abgeschlossener Schrank), soweit Kinder im Haus sind.
Erlaubnispflichtige Waffen
Die hier aufgeführten Waffenbehältnisse stellen jeweils die
durch das Waffengesetz und die dazugehörige Verordnung aufgestellten
Mindestanforderungen dar. Werden Behältnisse einer höheren Sicherheitsstufe
verwendet, so ist dies selbstverständlich zulässig.
Jeweils 10 Langwaffen dürfen in einem Schrank der Klasse A nach der
Norm VDMA 24992 (Stand Mai 1995) aufbewahrt werden. Die Munition darf
in diesem A-Schrank nur verwahrt werden, wenn im Schrank ein verschließbares
Fach vorhanden ist. Anderenfalls ist die Munition in einem Stahlblechbehältnis
ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen
Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufzubewahren.
Jeweils bis zu 10 Kurzwaffen dürfen in einem Schrank der Stufe B
(VDMA 24992) verwahrt werden, wenn dieser mindestens ein Gewicht von 200
kg hat oder in entsprechender Weise verankert ist. Liegen Gewicht oder
Verankerung unter 200 kg, dürfen in dem B-Schrank maximal 5 Kurzwaffen
verwahrt werden. Langwaffen dürfen in einem B-Schrank ohne zahlenmäßige
Begrenzung aufbewahrt werden. Verbotene Schusswaffen sind mindestens in
einem Behältnis der Stufe B aufzubewahren, hier gilt eine Grenze
von zehn Stuck pro Behältnis, wiederum mit der Vorgabe, dass das
Behältnis mindestens 200 kg wiegen muss.
Grundsätzlich gilt, dass ein B-Schrank einem Schrank der Klasse 0
nach der Norm DIN/EN 1143-1 gleichgestellt ist. Der einzige Unterschied
ist, dass in einem B-Schrank die Munition getrennt von den Waffen aufzubewahren
ist. Für diese Trennung genügt nach der Allgemeinen Verordnung
zum Waffengesetz, wenn die Munition in einem ab-schließbaren Innenfach
des Schrankes aufbewahrt wird.
Besondere Regelungen gelten für A-Schränke mit B-Innenfächern.
Hier ist es erlaubt, im Innenfach bis zu fünf Kurzwaffen und Munition
aufzubewahren. Mit dieser Vorschrift wurde auf Drängen des Forum
Waffenrecht vor allem den Interessen von Sportschützen und Jägern
entsprochen, die größtenteils solche Schränke bereits
besitzen und diese nun weiterhin nutzen können.
Mehrere Waffenbesitzer unter einem Dach
Wie auch schon unter dem alten Waffengesetz gilt nach wie vor bei der
Waffenaufbewahrung der Grundsatz, dass jeder nur zu den Waffen Zugriff
haben darf, für die er berechtigt ist, also die in seiner WBK eingetragen
sind. Nun bringt die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz hier eine
Erleichterung für Personen, die Waffen besitzen und in häuslicher
Gemeinschaft leben. Diese dürfen ihre Waffen in einem oder mehreren
gemeinsamen Behältnissen aufbewahren, auch wenn sie keine gemeinsame
Waffenbesitzkarte haben.
Auf
Reisen
Für die Waffenaufbewahrung auf Reisen, die zu einem vom Bedürfnis
umfassten Zweck unternommen werden, also Jagdreisen und Reisen zu Wettkämpfen
oder Reisen mit Waffen zu Sammlertreffen, gelten erleichterte Bedingungen
für die Waffenaufbewahrung. Die Verordnung formuliert hier, dass
die Waffen, soweit die "normalen" gesetzlichen Anforderungen
nicht erfüllt werden können, unter "angemessener Aufsicht"
zu verwahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen
oder unbefugte Ansichnahme zu sichern sind. Was hierunter im Einzelfall
zu verstehen ist, wird sich wohl erst im Laufe der Zeit klären.
Der
Zweitschlüssel
Zu den Waffen darf nur derjenige Zugriff haben, der für die Waffen
berechtigt ist. Folglich darf der Zweitschlüssel nur an Berechtigte
übergeben werden. |