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Verordnung über
die Beschränkung der Verwendung von Bleischrot bei der Jagdausübung
vom 9. September 2002
(in Kraft ab 01.10.2002)
Aufgrund des § Abs. 2 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen
(LJG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV.NRW.1995
S. 2, ber. 1997 S. 56, 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.
September 2001 (GV.NRW.S. 708), wird nach Anhörung des zuständigen
Ausschusses des Landtags verordnet:
§ 1 Erweiterung von Verboten
Über die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes hinaus
ist es verboten, die Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern
unter Verwendung von Bleischrot auszuüben.
§ 2 Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 9 LJG-NRW handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässsig dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 56 Abs. 2 LJV-NRW mit einer
Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 9. September 2002
Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
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