Leider
werden durch streunende und wildernde Hunde immer wieder Wildtiere verletzt
oder getötet. Auch für Sportler in der Natur ist es zumindest
ein großer Schreck, wenn plötzlich ein Hund vor ihnen steht.
Deshalb unsere Bitte: Beachten Sie die Regeln für das Führen
von Hunden in Wald und Feld! Wenn sich jeder an die nachfolgenden Grundsätze
hält, ist ein friedliches und vertrauensvolles Miteinander aller
Interessensgruppen gewährleistet.
Im Wald (Landesforstgesetz)
Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist in NRW auf eigene
Gefahr grundsätzlich zu jeder Tageszeit gestattet, auch abseits der
Wege und Straßen.
Ausdrücklich verboten ist u.a. das Betreten von
– Forstkulturen,
– Forstdickungen,
– Holzeinschlagsflächen,
– forstwirtschaftlichen und jagdlichen Einrichtungen.
Im Wald müssen Hunde außerhalb von Wegen angeleint sein. (Diese
Einschränkung gilt natürlich nicht für Jagdhunde im Rahmen
jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.) |
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Damit
sind Sonntagsspaziergänge in Begleitung eines auf dem Waldweg frei
laufenden Hundes gestattet – solange „Bello“ unter Kontrolle
seines Führers auf dem Weg bleibt.
Einschränkungen dieser Freiheit können sich im Einzelfall aus
Auflagen des Landeshundegesetzes NRW oder entsprechenden örtlichen
Regelungen ergeben. |
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In
der freien Landschaft (Landschaftsgesetz)
Ein allgemeines Betretungsrecht für die freie Landschaft gibt es
in NRW nicht. Allerdings dürfen auch private Wege und Pfade, Wirtschaftswege
sowie Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und andere
landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen zum Zwecke der Erholung
auf eigene Gefahr betreten werden, sofern keine anderen Rechtsvorschriften
gelten. Auf diesen Flächen (und ausschließlich dort) dürfen
Hunde auch unangeleint ihren Führer begleiten, allerdings ist dabei
darauf zu achten, dass während der Setz- und Brutzeiten die dort
wild lebenden Tiere nicht gestört werden.
Wer also mit seinem Vierbeiner auf einer frisch gemähten Wiese rennen
und toben möchte, bedarf zumindest der Einwilligung des Grundstückseigentümers
bzw. des Nutzungsberechtigten, der auch eine mögliche Beeinträchtigung
des Jagdbetriebes vermeiden wird.
Für Landschafts- und Naturschutzgebiete werden regelmäßig
Sondervorschriften festgelegt und bekannt gemacht. Sie beinhalten häufig
auch Einschränkungen bezüglich der zu nutzenden Wege und Flächen
und können bestimmen, dass Hunde nur angeleint mitgeführt werden
dürfen.
Landeshundegesetz NRW
Alle Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass
von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder
Tieren ausgeht.
Eine allgemeine Anleinpflicht gibt es zwar, sie gilt allerdings ganz überwiegend
für innerörtliche Bereiche (z.B. Fußgängerzonen und
Parks). Große Hunde (mindestens 40 cm, mindestens 20 kg) sind darüber
hinaus außerhalb eines befriedeten Besitztums schon auf allen öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen, wenn diese
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Ausnahmeregelungen
gelten
für besonders ausgewiesene Hundeauslaufbereiche.
Für so genannte „gefährliche“ Hunde und Hunde bestimmter
Rassen (z.B. Pitbull Terrier) gilt außerhalb des befriedeten Besitztums
eine grundsätzliche Anleinund Maulkorbpflicht, also auch beim Spaziergang
durch Wald und Feld. Die zuständige Behörde kann aber auf Antrag
eine Befreiung von dieser Verpflichtung (für den außerörtlichen
Bereich) erteilen, wenn der
Hund eine offiziell anerkannte Verhaltensprüfung bestanden hat. Als
„gefährliche“ Hunde gelten nach dem Gesetz bereits all
jene Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen
oder unkontrolliert Wild gehetzt haben. |
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Kommunale Regelungen
Ob in einer Kommune weitere Einschränkungen beim Spaziergang mit
Hund gelten, kann beim zuständigen Ordnungsamt erfragt werden.
Landesjagdgesetz NRW
Das Landesjagdgesetz regelt u.a. den Schutz des Wildes vor wildernden
Hunden. Dieses Problem kann sich schnell ergeben, wenn ein zunächst
nur harmlos frei laufender Familienhund bei seinem Ausflug zufällig
auf einen Hasen oder ein Reh trifft und sich bei der
Verfolgung völlig der Einwirkung des Führers entzieht.
Jagdschutzberechtigte sind zwar befugt, einen wildernden Hund abzuschießen.
Allerdings ist es selbstverständlich, dass dies stets die letzte
aller denkbaren |
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| Maßnahmen
ist. Verscheuchen oder Einfangen des Hundes, ein Gespräch mit dem
Hundehalter sind vorzuziehen („...Als wildernd gelten Hunde, die
im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Führers Wild aufsuchen,
verfolgen oder reißen...“). Gemäß Landesjagdgesetz
ist das unbeaufsichtigte Laufenlassen von Hunden und Katzen eine Ordnungswidrigkeit.
Jagdschutzberechtigte dürfen solche Hundehalter anhalten, deren Personalien
feststellen und sie anzeigen. |
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Hundeführerschein
Damit es gar nicht erst zu Problemen kommt, bieten viele Jägerschaften
in NRW Hilfestellung bei der Ausbildung von Familien- und Begleithunden
an. Spitz, Boxer und Co. werden in diesen Kursen schon seit Jahren erfolgreich
trainiert. Ein bewährtes Mittel gegen Stress in der Natur –
für Mensch und Tier!
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Weitere
wichtige Regelungen
Das Jagdausübungsrecht
ist ein absolutes Recht, vergleichbar dem Eigentumsrecht. Es ist sowohl
gegen Beeinträchtigungen als auch gegen rechtswidrige Störungen
geschützt. Der Jagdausübungsberechtigte hat bei Beeinträchtigungen
gem. § 823 Abs.1 BGB einen Anspruch auf Schadenersatz, bei rechtswidrigen
Störungen gem. § 1004 BGB einen gerichtlich durchsetzbaren
Unterlassungsanspruch gegen den Störer.
§ 53
Abs.1 und 2 Landschaftsgesetz regeln die Grenzen der Betretungsbefugnis:
Danach darf das Betretungsrecht in der Landschaft gemäß §
49 Landschaftsgesetz nur so ausgeübt werden, dass die Belange der
anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer
nicht unzumutbar beeinträchtigt werden; außerdem gilt das
Betretungsrecht
nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten
Wohnbereich gehörende und einem gewerblichen oder öffentlichen
Betrieb dienende Flächen.
Die Bestimmungen
für den allgemeinen Schutz wildlebender Tiere gem. § 61 Landschaftsgesetz
NRW verbieten, „wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder
ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten...“
Zusätzliche
Vorschriften gem. § 62 Landschaftsgesetz verbieten Maßnahmen,
die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder
zu einer Zerstörung von im Gesetz näher definierten Biotopen
führen können.
Das Bundesjagdgesetz
verbietet in § 19a, „Wild...unbefugt an seinen Zuflucht-,
Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen
oder ähnliche Handlungen zu stören...“
Wir wünschen Ihnen und Ihrem Hund viel Freude und glückliche
Stunden in Wald und Feld und danken Ihnen für die Rücksichtnahme
auf andere Erholungssuchende und die heimischen Tiere.
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